Ordnungsamt
Fahrwegbestimmung für Gefahrguttransporte
Kurzinformationen
Für den Transport bestimmter Gefahrgüter (Anlage 1 GGVSE) können die Landesbehörden (Straßenverkehrsamt) Fahrwege festlegen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
Notwendige Unterlagen
Formloser Antrag mit Angabe
- des beabsichtigten Fahrweges,
- des zu befördernden Gutes gem. Anlage zur GGVSE und
- des amtl. Kennzeichens des eingesetzten Fahrzeuges
Ansprechpartner
Stephan Weide
Langengrassau Luckauer Str. 61
(035454) 88140
(035454) 88188