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Hauptamt

Lohnsteuerkarte, elektronische


Kurzinformationen

Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und ein elektronisches Verfahren eingeführt .

 

Außerdem haben sich die Zuständigkeiten geändert: Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (zum Beispiel für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel und anderen Freibeträgen).


Beschreibung

Worum geht es?

 

Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen, die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal).

 

Diese Informationen, die als Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) bezeichnet werden, sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und werden den Arbeitgebern ab dem Jahr 2013 elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.

Warum wird das elektronische Verfahren eingeführt?

 

Durch das elektronische Verfahren wird die Kommunikation im gesamten Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzamt und den Meldebehörden erheblich vereinfacht und modernisiert. So wird beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen auf IV/IV automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der bisherigen Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber.

 

Wie funktioniert das neue Verfahren?

 

Mit Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor.

 

Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (zum Beispiel für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel und anderen Freibeträgen).

 

Was muss ich als Arbeitnehmer/in beachten?

 

Mit der grundsätzlichen Umstellung zum 1. Januar 2013 auf das elektronische Verfahren verlieren die bisherigen Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung) und die hierauf bescheinigten Freibeträge ihre Gültigkeit. Deshalb müssen für das Jahr 2013 Freibeträge für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wieder neu beantragt werden. Nur wenn dies erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber die Freibeträge nach dem Einstieg in das elektronische Verfahren berücksichtigen. Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde. Die entsprechenden Anträge finden Sie hier.

 

Wie erhalte ich Informationen über meine ELStAM?

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre zum 1. Januar 2013 gültigen „ELStAM“ künftig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) einsehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.

 

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter www.elster.de.


Ansprechpartner

Karin Scholz
Telefon (035454) 88144


Ausfüllhinweise


Formulare

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