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Hauptamt

Wohnungsgeberbescheinigung


Kurzinformationen

Die Wohnungsgeberbescheinigung wird ab 01.11.2015 wieder eingeführt.


Beschreibung

Ab 01.11.2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung  und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland) wieder eingeführt . Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.

 

Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.


Rechtsgrundlagen

§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)


Fristen

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist mit der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Karin Scholz
Telefon (035454) 88144


Formulare

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