Hauptamt
Wohnungsgeberbescheinigung
Kurzinformationen
Die Wohnungsgeberbescheinigung wird ab 01.11.2015 wieder eingeführt.
Beschreibung
Ab 01.11.2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland) wieder eingeführt . Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Fristen
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist mit der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Karin Scholz
(035454) 88144
Formulare
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