Wer kann neuer Bürgermeister werden?
Auszug aus dem Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz- BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326)
hier § 65
(2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die
- Deutsche oder Unionsbürger sind,
- am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 3 Absatz 2 und § 121 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Beamten auf Zeit, deren Anstellungskörperschaft an dem oder binnen eines Jahres vor dem Tage der Hauptwahl im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist.
(4) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Deutscher, der
- nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Unionsbürger, der
- eine der drei Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
Ergänzung: Es ist keine bestimmte Qualifikation notwendig.