Bekanntmachung über die Widerspruchsmöglichkeit gem. § 18 Abs. 7 MRRG gegen die Datenübermittlung gem. Wehrpflichtgesetz
Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Straße 61, 15926 Heideblick, zu erklären.
Heideblick, den 06.06.2012
Gemeinde Heideblick
Der Bürgermeister
Frank Deutschmann