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Bekanntmachung über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde

Bekanntmachung über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Bekanntmachung über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde

1. gem. § 18 Abs. 7 MRRG gegen die Datenübermittlung gem. § 58 Wehrpflichtgesetz

 

Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

 

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben.

 

 

2. gem. § 33 Abs. 6 des Brandenburgischen Meldegesetzes

 

Die Meldebehörde darf nach § 33 Abs. 1 bis 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes Auskünfte erteilen

  • an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
  • im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden an Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen, Wählergruppen und Vertreter,
  • über Alters- und Ehejubiläen zum Zwecke der Veröffentlichung an die zuständige Stelle der Gemeinde,
  • an Adressbuchverlage über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften aller Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(Über den genauen Wortlaut des Gesetzes können Sie sich im Einwohnermeldeamt informieren.)

 

Jeder Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

 

Im Übrigen bitte ich im Zusammenhang mit Ehejubiläen (ab 50 Jahre) zu beachten, dass die älteren Eheschließungsdaten nicht lückenlos im Melderegister vorliegen. Eine Nacherfassung kann gegebenenfalls durch Vorlage einer Heiratsurkunde erfolgen.

 

Ein Widerspruch ist in jedem Fall schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Heideblick, Einwohnermeldeamt, Langengrassau Luckauer Straße 61, 15926 Heideblick, zu erklären.

 

Heideblick, 05.03.2013

 

Frank Deutschmann

Bürgermeister

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