Seit dem 01.03.2014 gelten in Brandenburg neue Waldbrandgefahrenstufen:
Die Oberförsterei Luckau informiert
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass möchte ich Sie über folgende Sachverhalte informieren:
- Waldbrandvorbeugung / Neue Waldbrandwarnstufen
Gemäß Landeswaldgesetz ist der Waldbesitzer verantwortlich für den vorbeugenden Waldbrandschutz. Die Anlage und Unterhaltung der Waldbrandwundstreifen im Zuständigkeitsbereich wird nicht von der Oberförsterei Luckau durchgeführt. Seit dem 01.03.2014 gelten in Brandenburg neue Waldbrandgefahrenstufen:
1 sehr geringe Gefahr
2 geringe Gefahr
3 mittlere Gefahr
4 hohe Gefahr
5 sehr hohe Gefahr
- Förderung
In diesem Jahr sind umfangreiche, sinnvolle Maßnahmen im Wald förderfähig. Fördermittel stehen in sehr gutem Umfang zur Verfügung! Wenden Sie sich bei Interesse an Ihren Revierförster (siehe Ansprechpartner).
- Wildschäden im Wald
Gegenwärtig finden wieder zahlreich die alljährlichen Mitgliederversammlungen der Jagdgenossenschaften statt. Nutzen Sie als Waldbesitzer diese Möglichkeit, direkt auf den Zustand Ihres Waldes einzuwirken! Deutlich überhöhte Schalenwildbestände (insbesondere Rehe und Hirsche) können Ihren Wald erheblich schädigen und Ihnen hohe finanzielle Verluste verursachen! Die Jagdgenossenschaft kann über den Abschussplan Einfluss auf die Höhe des Wildbestandes nehmen. Dazu ist jedoch die persönliche Einschätzung der Waldbesitzer zum Ausmaß des Wildschadens in ihrem Wald notwendig.
- Wegeschäden im Wald
Häufig werden Waldwege durch Holzeinschlagsmaßnahmen und/oder Holztransporte in Mitleidenschaft gezogen. Viele Bürger beschweren sich über schlechte Wegeverhältnisse bei der zuständigen Amtsverwaltung bzw. Oberförsterei. In den meisten Fällen sind die genannten Verwaltungen jedoch nicht zuständig. Entscheidend ist, ob und wie die Wege gewidmet sind. Im Wald sind die meisten Wege Privateigentum und nicht öffentlich gewidmet. Durch Holzernte und Holztransport entstandener Schaden ist vom Verursacher (Waldbesitzer/Transportunternehmen) zu beseitigen bzw. zu erstatten. Dazu ist es notwendig, dass der Geschädigte Schadenersatz verlangt. Unbeteiligte Bürger können in diesem Fall keine Ansprüche stellen. Anders stellt sich der Sachverhalt auf öffentlich gewidmeten Wegen. Hier ist der Straßenbaulastträger (in der Regel öffentliche Hand) verpflichtet, gewisse Wegestandards (z.B. Traglasten, Fahrbahnqualität) zu gewährleisten.
- Motorsägenlehrgänge
Die Oberförsterei Luckau beabsichtigt, eintägige Lehrgänge zum sicheren und effektiven Umgang mit der Motorsäge anzubieten. Zielstellung ist die Vermeidung von Unfällen sowie materialschonender Einsatz und Pflege der Motorsäge. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Privatwaldbesitzer und ist kostenpflichtig. Die Mindestzahl zur Durchführung liegt bei 5 Personen. Die Teilnahme am Lehrgang berechtigt nicht zur Brennholzwerbung im Landeswald. Interessenten können zu den Dienstzeiten in der Oberförsterei Luckau (03544/557300) weitere Details erfragen.
- Nadel- bzw. laubfressende Insekten
Gegenwärtig finden Massenvermehrungen von Insekten in Südbrandenburg statt, die zu Kahlfraß in Waldbeständen führen können. Kahlfraß kann zum Absterben der betroffenen Wälder führen. In Kiefernbeständen vermehrt sich örtlich der Schmetterling „Nonne“ so stark, dass gegenwärtig für einige Waldgebiete chemische Bekämpfungsmaßnahmen vorbereitet werden. Die anfallenden Kosten sind grundsätzlich vom Waldbesitzer zu erstatten. Bei Auffälligkeiten in Ihren Wäldern (Kahlfraß, lichte Kronen, Absterbeerscheinungen) informieren Sie bitte umgehend Ihren Revierförster (siehe Ansprechpartner) oder die Oberförsterei Luckau.
- Holzeinschlag
Gegenwärtig führen wieder viele Waldbesitzer umfangreiche Holznutzungen in Form von Kahlhieben durch. Kahlhiebe sind nicht nur ökologisch sondern auch ökonomisch mit vielen Nachteilen für die Waldbesitzer behaftet. Die individuelle Entscheidung darüber trifft letztlich allein der Waldbesitzer. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes sind jedoch zu beachten! Verboten sind alle Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken! Diese können in bestimmten Fällen schon ab 2.000 m2 Kahlhieb und nicht erst über 2 ha (20.000 m2) - wie häufig angenommen - vorliegen! Eine Beratung vor der Holznutzung durch Ihren zuständigen Revierförster ist in jedem Falle hilfreich und dazu noch kostenlos! In diesem Jahr besteht die Möglichkeit, über die Waldpflege bei guten Holzpreisen attraktive Einnahmen zu erzielen.
- Ansprechpartner
Marina Siedschlag 035324/30668 0173/9366903 |
Gemarkungen Beesdau und Goßmar |
Olrik Pörtner 035452/15257 0173/1533165 |
Gemarkungen Falkenberg, Langengrassau, Pitschen, Pickel, Waltersdorf und Wüstermarke |
Thomas Komar 0162/2583075 035364/4987 |
Gemarkungen Bornsdorf, Gehren, Riedebeck, Walddrehna, Neusorgefeld, Schwarzenburg, Wehnsdorf und Weißack |
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Nass
Leiter der Oberförsterei
Weitere Hinweise zu Waldbrandwarnstufen:
Wichtige Hinweise für Waldbesucher :
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden!
Das ist kein Spass:
Unlängst wurde ein Autofahrer, der eine Baustellenumleitung durch einen Waldweg abkürzen wollte und erwischt wurde, mit 2.000 Euro belangt.
Das Land Brandenburg ist eines der gefährdetsten Gebiete in Deutschland.
Waldbrandwarnstufen | - | keine Waldbrandgefahr | |
Stufe I | Waldbrandgefahr | ||
Stufe II | erhöhte Waldbrandgefahr | ||
Stufe III | hohe Waldbrandgefahr | ||
Stufe IV | höchste Waldbrandgefahr |
(die aktuelle Stufe sehen Sie links unterhalb der Navigation)
Rauchen und Umgang mit Feuer
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt auch das Grillen), das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 23 LWaldG).
Ab wann werden Waldgebiete gesperrt?
Die unteren Forstbehörden können ab Waldbrandwarnstufe III Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Die jeweilige Einzelfallentscheidung sowie die Information der Bevölkerung erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen i.d.R. unberührt.
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Zufahrtswege zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen, heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle wirken.
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV)
Holzfeuer im Freien
Literaturhinweis: Brandenburger Waldknigge