Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände
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Öffentliche Bekanntmachung
Der Landkreis Dahme-Spreewald, Der Landrat,
Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinäramt
Tierseuchenallgemeinverfügung
des Landkreises Dahme-Spreewald
zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers
der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände
vom 26. November 2014
Zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der
Geflügelpest wird auf der Grundlage von
• § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)
• § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S. 1324)
• § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) zuletzt geändert durch
Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)
• § 1 Abs. 1 und 4, § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. /02 Nr. 02) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 31)
• Erlass des Ministeriums der Justiz, für Europa und Verbraucherschutz vom 25. November 2014 nachfolgend verfügt:
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1. Für folgende Gebiete des Landkreises Dahme-Spreewald wird die Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), angeordnet:
a. Gemeinde Bestensee
Bestensee (mit Klein Besten, Groß Besten, Glunzbusch, Vordersiedlung und Hintersiedlung) und Pätz;
b. Stadt Königs Wusterhausen
Königs Wusterhausen (mit Deutsch Wusterhausen und Neue Mühle), Diepensee, Kablow, Niederlehme (mit Ziegenhals), Senzig, Zeesen (mit Körbiskrug) und Zernsdorf (mit Kablow-Ziegelei);
c. Stadt Luckau
nur Egsdorf, Freesdorf und Görlsdorf (mit Frankendorf und Garrenchen);
d. Stadt Lübben (Spreewald)
nur Radensdorf;
e. Stadt Mittenwalde
nur Gallun, Motzen und Schenkendorf (mit Krummensee);
f. Stadt Wildau
nur das Stadtgebiet östlich der S-Bahn und
g. Amt Lieberose / Oberspreewald
nur Alt Zauche - Wußwerk (mit Burglehn), Stadt Lieberose (mit Behlow, Blasdorf,
Hollbrunn und Münchhofe) und Briesensee aus der Gemeinde Neu Zauche.
2. In den unter Nr. 1. genannten Gebieten ist die Durchführung von Ausstellungen und
Märkten mit Geflügel untersagt.
3. Zusätzlich zu den unter Nr. 2. genannten Gebieten ist auch im übrigen Landkreis Dahme-Spreewald die Durchführung von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel untersagt, sofern bei diesen Veranstaltungen Geflügel ausgestellt oder gehandelt
werden soll, welches aus den unter Nr. 1. genannten Gebieten oder aus Risikogebieten anderer Landkreise stammt.
4. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft und wird damit wirksam.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Bei einer im Raum der Insel Rügen gesund erlegten Ente wurde das hochpathogene aviäre
Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Das Virus ist mit den bei Geflügelpest Ausbrüchen in Deutschland, Niederlande und Großbritannien nachgewiesenen H5N8-Viren identisch.
Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Erreger in der Wildvogelpopulation verbreitet ist, ohne dass Wildvögel daran erkranken.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat im Rahmen einer Bewertung das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch eingeschätzt. Durch geeignete Vorkehrungen ist daher dafür Sorge zu tragen, dass eine
Übertragung des Erregers in Hausgeflügelbestände nicht erfolgt.
II. Rechtliche Ausführungen: Der Landkreis Dahme-Spreewald ist gemäß § 1 Abs. 4 AGTierGesG für den Erlass dieser
Tierseuchenallgemeinverfügung die sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Die Anordnungen unter Nr. 1. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung beruhen auf § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG in Verbindung mit § 13 Geflügelpest-Verordnung.
Hiernach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
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Die Anordnungen unter Nr. 2. und 3. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung haben ihre
Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG in Verbindung mit § 4 ViehVerkV. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Nach Abwägung aller fachlichen Aspekte der Tierseuchenbekämpfung und der wirtschaftlichen Interessen der Geflügel haltenden Betriebe wird die Aufstallungspflicht für
bestimmte Gebiete angeordnet, da das Risiko einer Übertragung des Erregers des aviären Influenza-A-Virus durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch bewertet wird. Dies gilt insbesondere für Wildvogeleinstandsgebiete mit einem erhöhten Wildvogelaufkommen sowie für geflügeldichte Gebiete, in denen sich mindestens 20.000 Stück Geflügel/km²
befinden. Durch das Aufstallungsgebot in den vorstehend genannten Risikogebieten soll die Übertragung des Erregers verhindert werden, da eine Übertragung zu intensiven
Bekämpfungsmaßnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Geflügelhalter führen kann.
Durch das Verbot von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel aus Risikogebieten soll verhindert werden, dass eventuell bereits infiziertes Geflügel zu einer weiteren Verbreitung
der Geflügelpest beiträgt. Ein Ausstellungs- und Marktverbot lässt das Risiko einer Übertragung der Geflügelpest erheblich sinken und dient dem Schutz.
Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, andere Maßnahmen als die in dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten führen nicht zur Erreichung des Zieles einer Verhinderung eines Eintrages der Geflügelpest auf Hausgeflügelbestände. Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, da die Interessen der Geflügelhalter an einer derzeitigen Freilandhaltung von Geflügel und der Durchführung von Ausstellungen und Märkten in den betroffenen Gebieten hinter den Interessen der Tierseuchenverhütung bzw.
–bekämpfung zurückstehen müssen. Ein Eintrag der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände hätte so gravierende wirtschaftliche Folgen, dass den Geflügelhaltern zuzumuten ist,
erhebliche Einschränkungen bei der Haltung ihres Geflügel hinzunehmen.
Hinweise:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese
Tierseuchenallgemeinverfügung können nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Sofern noch nicht erfolgt, haben alle Geflügelhalter (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) beim Landkreis DahmeSpreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Hauptstraße 51, 15907 Lübben, ihre Haltung
anzumelden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen Seuchensituation alle Geflügelhalter auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zu achten haben.
Hierzu zählt insbesondere, dass der Personenverkehr in Geflügelhaltungen auf das Notwendigste zu beschränken ist, dass vor und nach dem Betreten der Tierhaltungen die
Kleidung zu wechseln ist und dass geeignete Desinfektionsmaßnahmen (z.B. Hände- und Stiefeldesinfektion, Desinfektionsmatte) anzuwenden sind.
Geflügelhalter, deren Haltung sich außerhalb der unter Nr. 1 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung genannten Gebieten befindet, wird empfohlen, ihr Geflügel auf Grund der derzeitigen Seuchensituation ebenso in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen zu halten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis DahmeSpreewald,
Der Landrat, Reutergasse 12, 15907 Lübben, oder bei jedem
anderen Standort schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Auf Grund von § 37 TierGesG hat eine eventuelle Anfechtung dieser Tierseuchenallgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die hiermit getroffenen Anordnungen selbst bei Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten. Es kann
aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, beantragt werden, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder
anzuordnen.
Im Auftrag
gez. Dr. Müller
Amtstierarzt