Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015 in Kraft
Am 01. November 2015 tratt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern künftig zu beachten sind.
Wesentliche Änderungen im Überblick:
- Datenübermittlungen zu Altersjubiläen an Ortsvorsteher und Presse erfolgen künftig erst ab dem 70. Geburtstag und dann jeder fünfte weitere Geburtstag.
- Die Mitwirkungspflicht des Vermieters (Wohnungsgeberbescheinigung) bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.
- Eine weitere Neuheit ist der vorausgefüllte elektronische Meldeschein. Er ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung.
- Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde der Hauptwohnung.
- Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
- Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
- Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
- Aufgrund von veränderten Datenfeldern in den Melderegistern werden die Namensschreibweisen im Melderegister überprüft. Bringen Sie dazu bitte bei Ihrem nächsten Mal eine Geburts- oder Eheurkunde mit.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Einwohnermeldeamt, Zimmer 1 oder telefonisch unter 035454/88144.