Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“
Abstimmungsbehörde der Gemeinde Heideblick
Stimmkreis: 28
Bekanntmachung
über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“
Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem
7. Januar 2016 bis zum 6. Juli 2016
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 6. Juli 2016
- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 7. Juli 2000 geboren sind,
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten
Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten im folgenden Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde bis Mittwoch, den 6. Juli 2016, 16 Uhr unterstützt werden:
Eintragungsstelle |
Eintragungszeiten |
Gemeinde Heideblick Einwohnermeldeamt Langengrassau Luckauer Str. 61 15926 Heideblick
|
Montag, Mittwoch 07:00 Uhr – 14:00 Uhr Dienstag 07:00 Uhr – 18:00 Uhr Donnerstag 07:00 Uhr – 16:00 Uhr Freitag 07:00 Uhr – 12:00 Uhr |
Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).
Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).
- Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).
Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.
Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).
Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 6. Juli 2016, 16 Uhr eingeht.
Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“
Wir, die Unterzeichner, fordern von der Landesregierung Brandenburg:
- die Bauordnung zu ändern und höhenabhängige Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu beschließen. Die Abstände sollen das 10-fache der Gesamthöhe der WKA zu jeglicher Wohnbebauung betragen.
Begründung: Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und Erhöhung der Akzeptanz; dadurch kommt die Privilegierung (§ 35 BauGB) nicht durchgängig zur Anwendung. Nach der Änderung des § 249 im BauGB sind die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2015 eigene Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu Wohnbebauungen festzulegen.
- den aktuellen Windkrafterlass Brandenburgs zu ändern und Waldgebiete komplett von der Bebauung mit WKA auszuschließen.
Begründung: Die Aufstellung von WKA im Wald zerstört die vielfältigen Waldfunktionen nachhaltig. Wald gehört zu den effektivsten CO2-Speichern und Kühlsystemen. Das Ökosystem Wald funktioniert nur in einer intakten Waldstruktur und muss wegen der Klimaschutzziele unzerstört erhalten bleiben.
Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:
Vertreter: Stellvertreter:
Thomas Jacob Charis Riemer
Glietzer Dorfstraße 11 Dorfstraße 27 b
15913 Märkische Heide 16818 Netzeband
Hans-Jürgen Klemm Dr. Winfried Ludwig
Havelstraße 9 Wilmersdorfer Straße 24
16348 Wandlitz 14547 Beelitz OT Fichtenwalde
Dr.-Ing. Wolfgang Rasim Dr. Regina Pankrath
Klein-Bademeuseler Straße 21 Zur Dorfstraße 11
03149 Forst (Lausitz) 15806 Zossen OT Schünow
Rainer Ebeling Wolfgang Loof
Angermünder Straße 2 Lindower Dorfstraße 25
16278 Angermünde 14913 Niedergörsdorf OT Lindow
Waltraud Plarre Lutz Ittermann
Neuhäuser Straße 18 Kräuterweg 12
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin 15518 Steinhöfel
Heideblick, 17.11.2015
gez. Frank Deutschmann
Bürgermeister