Befahren der Waldwege mit KFZ
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der jüngsten Vergangenheit haben sich Waldbesitzer darüber beschwert, dass ihre Waldwege mit KFZ widerrechtlich befahren werden. Bei Kontrollen wurde dann tatsächlich festgestellt, dass ausgebaute Waldwege – häufig parallel zur Buslinie oder Sonnewalder Straße – als Abkürzung zur B 87 befahren werden.
Gemäß § 16 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ist das Fahren mit sowie das Abstellen von KFZ im Wald nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichem Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten
erlaubt. Das Befahren des Waldes aus anderen Gründen (Abkürzung, Pilze sammeln, …) stellt gemäß § 37 (1) Nr.17 eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.
Aufgrund der genannten Regelung ist eine gesonderte Beschilderung der Waldwege nicht erforderlich und wird auch nicht vorgenommen!
Die Buslinie und die Sonnewalder Straße wurden von den Gemeinden als öffentliche Straßen mit der Einschränkung der Nutzung auf Fahrräder und für landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Eine Befahrung mit KFZ ist somit auch hier ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Burkhard Nass
Leiter der Oberförsterei