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Corona-Soforthilfe für soziale Einrichtungen

Corona-Soforthilfe für soziale Einrichtungen (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Corona-Soforthilfe für soziale Einrichtungen

Richtlinie veröffentlicht – 4,2 Millionen Euro stehen zur Verfügung – Anträge bis Mitte November möglich

Viele soziale Einrichtungen, Dienste und Beratungsstellen haben durch die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen, wurden aber von bisherigen Rettungsprogrammen nicht immer berücksichtigt. Mit der neuen Richtlinie „Corona-Sozialwirtschaft-Soforthilfe“ des Sozialministeriums stehen jetzt 4,2 Millionen Euro aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes zur Verfügung. Damit soll die soziale Infrastruktur in Brandenburg gezielt unterstützt werden. Damit wird ein Landtagsbeschluss umgesetzt (Drucksache 7/1166-B). Die Billigkeitsrichtlinie ist heute im Amtsblatt veröffentlicht und damit in Kraft getreten. Anträge können bis spätestens 15. November 2020 beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) eingereicht werden.

Sozialministerin Ursula Nonnemacher sagte heute in Potsdam: „Unter der Corona-Krise leidet nicht nur die Wirtschaft, sondern auch viele soziale Einrichtungen. In der ersten Infektionswelle mussten wir soziale Kontakte auf ein Minimum reduzieren. Diese Maßnahmen trafen in besonderem Maße auch soziale Angebote und Beratungsstellen, deren Hauptaufgabe es ja ist, im direkten Kontakt Menschen zu helfen. So gerieten sie unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die ihre Existenz bedroht. Wir müssen den Erhalt dieser wichtigen Angebote für Familien, für Hilfsbedürftige, für Menschen mit Behinderungen, für Seniorinnen und Senioren oder für einsame Menschen sichern.“

Mit der Corona-Sozialwirtschaft-Soforthilfe sollen Einnahmeverluste sozialer Einrichtungen ausgeglichen werden. Antragsberechtigt sind u.a. Personen, Vereine und Verbände sowie Gesellschaften mit Gemeinwohlorientierung, die eine soziale Einrichtung, Dienste oder eine Beratungsstelle im Land Brandenburg betreiben. Antragsberechtigt sind nur Träger, die bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren, aber danach in Folge der Corona-Pandemie in einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass geraten sind. Die Soforthilfe wird als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung in Form eines Zuschusses als Schadensausgleich gewährt. Die Soforthilfe entspricht der Finanzierungslücke zur Erhaltung des notwendigen Betriebs. Die Finanzierungslücke ergibt sich aus den laufenden Kosten für den notwendigen Betrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbaren Einnahmen und Rücklagen.

Alle Informationen zur neuen Förderrichtlinie, Anträge und FAQ sind auf dem LASV-Internetportal veröffentlicht: https://lasv.brandenburg.de

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