GEMA – Gutschriften bei Schließungen von Betrieben (COVID 19)
Zusammenfassung: GEMA-Gebühren für Betriebe, die im November/ Dezember 2020 auf-grund des erneuten Corona-Lockdowns geschlossen sind, werden auf Antrag erstattet bzw. es werden entsprechende Gutschriften erteilt.
Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages hat nun mit Rundschreiben vom 1. Dezember 2020 auf Folgendes hingewiesen:
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat darüber informiert, dass für Betriebsschließun-gen während des November-/Dezember-Lockdowns und ggf. darüber hinaus keine GEMA-Gebüh-ren für abgeschlossene und noch laufende Nutzungsverträge gezahlt werden müssen.
Nach Aussage der GEMA haben alle Musiknutzer erneut die Möglichkeit, für den Zeitraum behörd-lich veranlasster Schließungen ihr bereits gezahltes Geld zurück zu bekommen bzw. entsprechende Gutschriften zu erhalten.
Betroffene Betriebe können auf der GEMA-Homepage in ihrem Online-Kundenkonto ihre behörd-lich veranlassten Schließzeiten angeben. Dies sollte sinnvollerweise erst nach Wiedereröffnung des Betriebes erfolgen, damit auch alle Schließungstage angegeben werden können.
Voraussetzung ist, dass der Nutzer vorher (falls noch nicht vorhanden) auf der GEMA-Homepage
sein Profil angelegt hat (www.gema.de/portal). Weitere Informationen zu GEMA-Gutschriften
hat die GEMA unter dem folgenden Link zur Verfügung gestellt:
https://www.gema.de/aktuelles/gesamtvertragspartner/aktuelles/gutschriften/