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GEMA –Verlängerung Gutschriftenaktion und Tarifänderungen ab 2021

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Bild zur Meldung: GEMA –Verlängerung Gutschriftenaktion und Tarifänderungen ab 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben 225/2020 vom 4. Dezember 2020 hatten wir Sie zuletzt über die Corona-Gut-schriftenaktion der GEMA für die Monate November und Dezember informiert.
Hinsichtlich der Verlängerung der Gutschriftenaktion für das Jahr 2021 führt die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages mit Schreiben vom 8. Februar 2021 wie folgt aus:
Nunmehr hat die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) darüber informiert, dass auch für die im Jahr 2021 behördlich veranlassten Schließungszeiten über das GEMA-Portal (www.gema.de/portal) weiterhin Erstattungen bzw. Gutschriften beantragt werden können. Die von der GEMA im Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 gestellten Rechnungen gegenüber geschlossenen Betrieben für 2021 waren nach Auskunft der GEMA insofern systembedingt erforderlich, weil die GEMA erst nach Vorlage einer Rechnung z. B. eine Gutschrift für behördlich veranlasste Schließungszeiten ausstellen kann.
Zu den Tarifänderungen der GEMA für das Jahr 2021 leitet der Deutsche Städtetag folgende Informationen weiter:
Weiter informiert die BVMV darüber, dass sich die meisten Tarife (z. B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Musikwiedergabe mittels Tonträger) ab dem 1. Januar 2021 um 1,6 Prozent erhöhen.
Aufgrund mehrjähriger Einführungsphasen kommt es auch in weiteren Tarifen (z. B. Einzelveranstaltungen mit Eintrittsgeld) entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen zu Tariferhöhungen.
Bei Veranstaltungen im Freien gemäß Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen im Freien) konnte eine Verbesserung erzielt werden. Bisher sah der Tarif Gebühren nur für bis zu 500 qm vor. Ab sofort können kleine Veranstaltungen auch nach den Stufen bis 100 qm, bis
200 qm und bis 300 qm abgerechnet werden. Nochmals der Hinweis: Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien“ wird nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zu-grunde gelegt.
Einige Veranstalter führten bzw. führen auch in 2021 Auto(kino)-Discos, z. B. auf großen Parkplatzflächen, durch, um u. a. Corona-bedingte Einnahmeausfälle ein wenig zu kompensieren.Hierzu informierte die BVMV, dass befristet bis zum 31. Dezember 2021 derartige „Auto(kino)-Discos“ als konzertähnliche Veranstaltungen angesehen und folglich nach dem Konzerttarif UK abgerechnet werden. Der Tarif sieht eine Vergütung von 5,75 Prozent vom Nettokartenumsatz vor.
Alle aktuellen GEMA-Tarife sind auf der Internetseite
www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare
einsehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Graf

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