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Holzfeuer im Freien: Wichtige Hinweise sind zu beachten!

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Kleine Holzfeuer sind ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das gilt nicht für das Verbrennen von Abfall insbesondere aus dem Garten. Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Bei größeren Feuern, wie Osterfeuern, ist grundsätzlich eine Ausnahme bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.

Diese und weitere Hinweise zur Beachtung eines Holzfeuers im Freien finden Sie im Faltblatt (Anlage),  herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg.

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