Volksbegehren „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für ,Sandpisten‘“
Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für ,Sandpisten‘“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem
12. Oktober 2021 bis zum 11. April 2022
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden.
Weitere Details entnehmen Sie der beigefügten Bekanntmachung.
Eintragungsstelle ist das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Heideblick (Zimmer 1).
Eintagungszeiten sind:
Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie
Montag 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 13:00 bis 16:00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung
Alternativ kann auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung unterstützt werden.
Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Zusätzlich steht ein Online-Formular für die Beantragung der brieflichen Eintragung unter dem Menüpunkt "Volksgebehren" zur Verfügung.
Weitere Details zur brieflichen Eintragung entnehmen Siie bitte ebenfalls der Bekanntmachung.
Voraussetzung für die Eintragung:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 12. April 2006 geboren sind,
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.