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Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes “Obere Dahme/Berste”

Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes “Obere Dahme/Berste” (Bild vergrößern)
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Bekanntmachung des

 Gewässerunterhaltungsverbandes “Obere Dahme/ Berste”

Verbandssitz: 15926 Luckau OT Görlsdorf Garrenchen Nr. 16

Telefon: 03544 – 4290  Fax: 03544 - 6364

E-Mail: info@guv-garrenchen.de; Internet: www.guv-garrenchen.de

    

Der Gewässerunterhaltungsverband „Obere Dahme/Berste“ sowie dessen beauftragte Unternehmen führen in der Zeit von Juli 2022 bis Februar 2023 die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung innerhalb des Verbandsterritoriums durch.

 

Gemäß § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. Teil I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 1408) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) kündigen wir hiermit die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.


Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie   Nutzungsberechtigte der Gewässer zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen.

 
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung für Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die Uferbereiche so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nach § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt wird. Die dafür erforderliche Breite beträgt bei Gewässern II. Ordnung fünf Meter, die ab Böschungsoberkante landeinwärts gemessen wird. Der Verband appelliert daher an alle Eigentümer und Nutzungsberechtige jedwede Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung erschweren oder sogar ausschließen.

 

Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil Anlagen oder Einleitungen im oder am Gewässer die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks, der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten nach (§ 85 Bbg WG) zu ersetzen.


An dieser Stelle wird auch darauf verwiesen, dass die Errichtung sämtlicher Anlagen (wie z. B. Zäune, feste Koppeln, Gehölzpflanzungen u. ä.) in und an Gewässern II. Ordnung nach § 87 BbgWG durch die zuständige Untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises zu genehmigen sind. Unabhängig davon müssen Anlagen, die im Rahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (z.B. Grenzsteine, Ein- und Ausläufe von Rohrleitungen, Drainagen u. ä.) mit einem mindestens 1,50 Meter hohen Pfahl dauerhaft gekennzeichnet sein.

 

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltung bitten wir um die Absicherung der bereits erwähnten „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt für die zeitweise Grundstücksbenutzung durch beauftragte Personen des Verbandes oder beauftragte Unternehmen.

 

Erforderliche Abstimmungen, die im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung stehen, werden zwischen den Anliegern, Nutzungsberechtigten, dem Gewässerunterhaltungsverband oder dessen beauftragten Unternehmen rechtzeitig vorgenommen.

 

Zur Beantwortung von Fragen, die mit der hier angezeigten Gewässerunterhaltung in Verbindung stehen, wenden Sie sich bitte an die oben genannte Kontaktadresse.

 

 

Garrenchen, im Juni 2022

 

gez. Weigt                                                                gez. Korreng

(Verbandsvorsteher)                                              (Verbandsgeschäftsführer)

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